§ 15 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Vollversammlung gehören alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft an. Das Stimmrecht wird nach dem Flächenausmaß der den Mitgliedern gehörigen Grundflächen berechnet, wobei auf Grundflächen von einem halben bis zwei Hektar eine Stimme, von mehr als zwei bis zehn Hektar zwei Stimmen und für je weitere angefangene zehn Hektar je eine weitere Stimme entfallen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sowie Gletscherflächen sind nicht mitzurechnen.

(2) Das Stimmrecht ist persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten. Eine Mehrheit von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Eine Mehrheit von Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person hat ihr Stimmrecht durch ihre nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vorschriften zur Außenvertretung berufenen Organe auszuüben.

(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 geführten Mitgliederverzeichnisses alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Mitglieder anwesend sind, dass mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten sind. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse nach Abs. 5 lit. b bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen.

(4b) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte die zur ordentlichen Bewirtschaftung des Genossenschaftsjagdgebietes erforderlichen Beschlüsse, insbesondere über die Eigenbewirtschaftung oder die Verpachtung, im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls hat der Obmann den Beschlussantrag und alle erforderlichen Unterlagen unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen Mitgliedern zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(5) Der Vollversammlung sind vorbehalten:

a)

die Wahl des Obmannes (Obmannstellvertreters) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jagdausschusses,

b)

die Beschlussfassung über die Nutzung des Jagdausübungsrechtes durch

1.

Eigenbewirtschaftung (§ 11 Abs. 4),

2.

Verpachtung im Wege der freihändigen Vergabe sowie die Beschlussfassung über den Abschluss, die Änderung und die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages,

3.

Versteigerung, einschließlich der Beschlussfassung über die Festsetzung der Versteigerungsbedingungen,

c)

die Genehmigung der Jahresrechnung und die Vorschreibung von Umlagen zur Deckung eines allfälligen Abganges.

(6) Sofern die Nutzung des Jagdrechtes aufgrund eines Beschlusses nach Abs. 5 lit. b Z 2 oder 3 durch Verpachtung erfolgt, hat der Obmann jedem Mitglied der Jagdgenossenschaft auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Das Mitglied kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.

In Kraft seit 19.11.2020 bis 31.03.2022
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