§ 26 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Am Schluss eines jeden Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Abrechnung zu erstellen.

(2) Der Reinerlös ist, soweit nicht für angegliederte Grundflächen eine rechtskräftige Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes vorliegt, auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. In gleicher Weise ist auch ein sich ergebender Abgang aufzuteilen (Umlagen). Ist die an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 50 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann die Jagdgenossenschaft die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei der Aufteilung des Reinerlöses und bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes ist § 8 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes gilt darüber hinaus § 8 Abs. 7 zweiter und dritter Satz.

(3) Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Jagdjahres hat der Obmann die Abrechnung und Verteilung und ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Erlösanteile oder Umlagen durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich mit dem Beifügen kundzumachen, dass die Mitglieder der Jagdgenossenschaft innerhalb der Auflagefrist gegen die Abrechnung und die Festsetzung der Erlösanteile und der Umlagen beim Obmann der Jagdgenossenschaft schriftlich Einspruch erheben können.

(4) Über Einsprüche hat die Vollversammlung anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung (§ 15 Abs. 5 lit. c) zu entscheiden. Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 wird dadurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.04.2022 bis 31.12.9999
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