§ 17 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er besorgt die Geschäfte des Jagdausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung und des Jagdausschusses durch.

(2) Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Grundflächen, einschließlich der nach § 8 angegliederten Grundflächen, ist unverzüglich vom neuen Eigentümer (den neuen Eigentümern) dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse des Eigentümers (der Eigentümer) mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.

(3) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Jagdausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Ausschussmitgliedes.

(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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