§ 20 TJG 2004 Auflösung des Jagdpachtvertrages

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter
    1. a)Litera asich einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig macht oder die Jagd beharrlich in nicht weidgerechter Weise ausübt,
    2. b)Litera bden Vorschriften über die Jagdleitung oder den Jagdschutz trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entspricht,
    3. c)Litera cwiederholt Personen zur Jagd einlädt, die sich im Jagdgebiet Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig machen,
    4. d)Litera dAufträgen nach § 52 Abs. 1 oder 2 bzw. § 52b Abs. 1 nicht nachkommt,Aufträgen nach Paragraph 52, Absatz eins, oder 2 bzw. Paragraph 52 b, Absatz eins, nicht nachkommt,
    5. e)Litera ewiederholt die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht vollständig entrichtet,
    6. f)Litera f mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist,
    7. g)Litera g mit dem Ersatz eines rechtskräftig festgestellten Wildschadens trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist oder
    8. h)Litera hin drei aufeinanderfolgenden Jagdjahren den Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes erheblich nicht erfüllt hat.

Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis h und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach Litera a bis h und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

  1. (2)Absatz 2Verwirklicht nur einer von mehreren Mitpächtern einen Auflösungsgrund nach Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nur gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.Verwirklicht nur einer von mehreren Mitpächtern einen Auflösungsgrund nach Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nur gegenüber diesem aufzulösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.

In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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