§ 27 TJG 2004 Ausstellung der Tiroler Jagdkarte

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Jagd ausüben will.
  2. (2)Absatz 2Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Eine für das abgelaufene Jagdjahr oder eines der zwei dem abgelaufenen Jagdjahr vorangegangenen Jagdjahre gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn diese bis spätestens 30. Juni dieses Jahres beim Tiroler Jägerverband einlangt. Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht oder von der Behörde im Weg der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abgerufen werden.Eine für das abgelaufene Jagdjahr oder eines der zwei dem abgelaufenen Jagdjahr vorangegangenen Jagdjahre gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des Mitgliedsbeitrages nach Paragraph 57, Absatz 4, beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn diese bis spätestens 30. Juni dieses Jahres beim Tiroler Jägerverband einlangt. Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht oder von der Behörde im Weg der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abgerufen werden.
  4. (4)Absatz 4Der Tiroler Jägerverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden auf elektronischem Weg laufend jene Personen bekannt zu geben, die den Mitgliedsbeitrag nach § 57 Abs. 4 beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.Der Tiroler Jägerverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden auf elektronischem Weg laufend jene Personen bekannt zu geben, die den Mitgliedsbeitrag nach Paragraph 57, Absatz 4, beim Tiroler Jägerverband fristgerecht und vollständig eingezahlt haben und für die der Tiroler Jägerverband für das jeweilige Jagdjahr nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte zu erlassen. Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Jagdkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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