(1) Der Obmann hat die Durchführung der Versteigerung unter Anschluss der Versteigerungsniederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach erteiltem Zuschlag die ihr durch die Versteigerung erwachsenen Kosten zu ersetzen. Nach Erlag dieser Kosten und des ersten Pachtzinses ist das in Verwahrung genommene Vadium dem Pächter zurückzustellen.
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