Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
(2)Absatz 2Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
a)Litera adem Wild unnötige Qualen zu ersparen,
b)Litera bim Wild, insbesondere unter Beachtung des Muttertierschutzes, ein Geschöpf der Natur zu achten,
c)Litera csich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten,
d)Litera ddie Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben und
e)Litera eeinen Eintrag bleihaltiger Rückstände in die Nahrungsketten von Greifvögeln durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11b TJG 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11b TJG 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11b TJG 2004