§ 10 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind

a)

Friedhöfe,

b)

öffentliche Anlagen, wie allgemein zugängliche Parks, öffentliche Straßen und Wege, Bahnkörper und dergleichen,

c)

Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren oder gewerblichen Zwecken dienen, und die mit ihnen räumlich zusammenhängenden Bauwerke,

d)

Höfe und Hausgärten, die an die vorgenannten Gebäude und Bauwerke anstoßen und durch eine Umfriedung abgeschlossen sind,

e)

Grundflächen, in die das Eindringen des Wildes durch natürliche oder künstliche Umfriedung verhindert wird.

(2) Die Eigentümer der im Abs. 1 lit. c und d genannten Anlagen und Grundstücke oder die von ihnen beauftragten Personen dürfen auf diesen, soweit dies zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung, insbesondere zum Schutz der Haus- und Nutztiere, erforderlich ist, Dachse, Füchse, Steinmarder und Iltisse ohne Rücksicht auf die §§ 11 Abs. 1 und 36 Abs. 2 fangen oder töten. Der Jagdausübungsberechtigte ist hievon zu verständigen; auf sein Verlangen ist ihm das gefangene oder getötete Wild zu übergeben.

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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