(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in elektronischer Form ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Jagdgebiete (Jagdkataster) zu führen.
(2) Der Jagdkataster hat zu enthalten:
a) | eine graphische Darstellung aller im Sprengel gelegenen Jagdgebiete, Jägernotwege und Wildruheflächen, | |||||||||
b) | die Bezeichnung und das Flächenausmaß der einzelnen Jagdgebiete, | |||||||||
c) | die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten, | |||||||||
d) | die Verjüngungsdynamik, gegliedert nach Jagdgebieten, | |||||||||
e) | das Datum und die Geschäftszahl der Entscheidungen, mit denen Jagdgebiete nach § 4 festgestellt oder Flächen nach § 8 angegliedert wurden. |
(3) Im Jagdkataster sind zudem jene Teile von Jagdgebieten, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, graphisch darzustellen; Abs. 2 gilt für diese Teile von Jagdgebieten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Jagdkataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Jagdkataster für das gesamte Land zu führen.
(5) Jedermann hat das Recht, in die Jagdkataster Einsicht zu nehmen und Ausdrucke anzufertigen.
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