§ 5 TJG 2004

TJG 2004 - Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2024
  1. (1)Absatz einsEin Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
  2. (2)Absatz 2Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
  3. (3)Absatz 3Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
  4. (4)Absatz 4Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.Sofern nicht die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
  5. (5)Absatz 5Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wennAbweichend vom Absatz 4, ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
    1. a)Litera asich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
    2. b)Litera bInteressen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
    3. c)Litera cdie ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
    4. d)Litera dDritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
  6. (6)Absatz 6Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.
  7. (7)Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern dies im Interesse der geordneten Jagdwirtschaft erforderlich ist, mit Zustimmung des Grundeigentümers einen Teil eines Eigenjagdgebietes als eigenständiges Eigenjagdgebiet innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs feststellen, wenn
    1. a)Litera adie Mindestfläche des ursprünglichen Eigenjagdgebietes mindestens 3300 Hektar beträgt,
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen für die Bestellung eines Berufsjägers (§ 31 Abs. 2) nicht wegfallen unddie Voraussetzungen für die Bestellung eines Berufsjägers (Paragraph 31, Absatz 2,) nicht wegfallen und
    3. c)Litera cdie verbleibenden Flächen des ursprünglichen Eigenjagdgebietes weiterhin den Voraussetzungen des Abs. 4 entsprechen.die verbleibenden Flächen des ursprünglichen Eigenjagdgebietes weiterhin den Voraussetzungen des Absatz 4, entsprechen.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
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