(1) Eine Grundfläche ist zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(2) Straßen, Wege, Eisenbahngrundstücke, natürliche und künstliche, fließende sowie stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet, unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber in der Längsrichtung zwischen getrennt liegenden Grundflächen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes nicht her.
(3) Grundflächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit sind, bilden kein Jagdgebiet; sie stellen bei einer Länge von mehr als 400 Metern den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdgebietes zwischen Grundstücksteilen nicht her und dürfen bei der Berechnung der Größe des Jagdgebietes nicht mitgerechnet werden.
(4) Jagdgebiete können im Interesse der Jagdwirtschaft durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten zusammengelegt werden. Die Zusammenlegung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5) In gleicher Weise können Jagdgebiete durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten abgerundet oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch soll die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung (der Flächentausch) ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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