§ 11b TJG 2004 Weidgerechtigkeit

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.

(2) Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,

a)

dem Wild unnötige Qualen zu ersparen,

b)

im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten,

c)

sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten,

d)

die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben und

e)

einen Eintrag bleihaltiger Rückstände in die Nahrungsketten von Greifvögeln durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.

  1. (1)Absatz einsDie Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
  2. (2)Absatz 2Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
    1. a)Litera adem Wild unnötige Qualen zu ersparen,
    2. b)Litera bim Wild, insbesondere unter Beachtung des Muttertierschutzes, ein Geschöpf der Natur zu achten,
    3. c)Litera csich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten,
    4. d)Litera ddie Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben und
    5. e)Litera eeinen Eintrag bleihaltiger Rückstände in die Nahrungsketten von Greifvögeln durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.

Stand vor dem 19.08.2024

In Kraft vom 01.04.2022 bis 19.08.2024
(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.

(2) Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,

a)

dem Wild unnötige Qualen zu ersparen,

b)

im Wild ein Geschöpf der Natur zu achten,

c)

sich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten,

d)

die Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben und

e)

einen Eintrag bleihaltiger Rückstände in die Nahrungsketten von Greifvögeln durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.

  1. (1)Absatz einsDie Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
  2. (2)Absatz 2Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
    1. a)Litera adem Wild unnötige Qualen zu ersparen,
    2. b)Litera bim Wild, insbesondere unter Beachtung des Muttertierschutzes, ein Geschöpf der Natur zu achten,
    3. c)Litera csich angemessen gegenüber dem Jagdnachbarn und den Mitjagenden zu verhalten,
    4. d)Litera ddie Jagd im Sinn einer durch die jagdrechtlichen Vorschriften, die sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und die Pflichten zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft bedingten Disziplin auszuüben und
    5. e)Litera eeinen Eintrag bleihaltiger Rückstände in die Nahrungsketten von Greifvögeln durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.

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