(1) Alle in einer Ortsgemeinde liegenden Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet, wenn sie zusammenhängen (§ 9 Abs. 1) und mindestens 500 Hektar umfassen. Grundflächen, die einem Jagdgebiet angegliedert sind, und Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, sind bei der Berechnung der Größe des Genossenschaftsjagdgebietes nicht mitzuzählen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Eigentümer von zusammenhängenden, insgesamt mindestens 500 Hektar umfassenden Grundflächen die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere Genossenschaftsjagdgebiete zu bewilligen, wenn die Flächenausdehnung jedes Teilgebietes im Zusammenhang mindestens 500 Hektar beträgt und die Zerlegung jagdwirtschaftlich gerechtfertigt ist.
(3) Grundflächen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Genossenschaftsjagdgebiete festgestellt wurden, bilden, solange sie das Ausmaß von mindestens 300 Hektar umfassen, weiterhin ein Genossenschaftsjagdgebiet.
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