(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in einer Gemeinde nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.
(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel einer Gemeinde eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in dem er zu Unrecht eingetragen war, zu streichen. Hievon ist der Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen.
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