§ 136a TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss gehört ein Vertreter der Bediensteten des Gemeindeverbandes, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, mit beratender Stimme an.

(2) In Gemeindeverbänden, in denen eine Personalvertretung oder eine betriebliche Vertretung eingerichtet ist, werden der Vertreter der Bediensteten und sein Stellvertreter von der Dienststellenpersonalvertretung bzw. vom Betriebsrat oder, wenn eine Zentralpersonalvertretung oder ein Zentralbetriebsrat eingerichtet ist, von dieser bzw. diesem entsendet.

(3) In Gemeindeverbänden, in denen keine Personalvertretung oder betriebliche Vertretung eingerichtet ist, werden der Vertreter der Bediensteten und sein Stellvertreter in einer Versammlung der Bediensteten gewählt. Die Versammlung ist vom Verbandsobmann einzuberufen. Der Verbandsobmann führt in der Versammlung den Vorsitz. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bediensteten erschienen ist. Ist nicht mehr als die Hälfte der Bediensteten erschienen, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Bediensteten beschlussfähig ist. Jeder Bedienstete kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen eines Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters zu enthalten hat und der von mindestens einem Fünftel der Bediensteten unterfertigt sein muss. Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Übergabe mit den Namen der darin vorgeschlagenen Personen bekannt zu geben. Ist ein Wahlvorschlag nicht von der erforderlichen Anzahl von Bediensteten unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zu einer entsprechenden Verbesserung des Wahlvorschlages innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist entsprechend verbessert wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Bedienstete, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, und Bedienstete, die mehrere Wahlvorschläge unterfertigt haben, hat der Vorsitzende aufzufordern, sich innerhalb einer von ihm gleichzeitig zu bestimmenden Frist für einen dieser Wahlvorschläge zu entscheiden. Wird eine entsprechende Erklärung nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist abgegeben, so ist der Name nur auf dem ersten dem Vorsitzenden übergebenen Wahlvorschlag, in dem er enthalten war, zu belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen vom Vorsitzenden zu streichen. Ist ein Wahlvorschlag nicht mehr von der erforderlichen Anzahl von Bediensteten unterfertigt, so hat der Vorsitzende den Übergeber zur entsprechenden Ergänzung innerhalb einer vom Vorsitzenden gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzufordern. Ein Wahlvorschlag, der nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist entsprechend ergänzt wurde, ist nicht zu berücksichtigen. Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Gültig sind die Stimmzettel, die wenigstens den Namen einer der vorgeschlagenen Personen enthalten. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende hat die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen zu ermitteln und sodann die Namen des Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters festzustellen. Ist nur ein Wahlvorschlag übergeben worden, so hat der Vorsitzende die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt zu erklären. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß. Das Mandat eines nach Abs. 3 gewählten Vertreters der Bediensteten und seines Stellvertreters erlischt, wenn eine Personalvertretung eingerichtet wird.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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