Soweit im II. Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe der Gemeindeverbände die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeorgane sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, sofern ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung, dem Überprüfungsausschuss nach § 109 der Überprüfungsausschuss nach § 138 und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.
0 Kommentare zu § 140 TGO