(1) Für das aufsichtsbehördliche Verfahren gilt das AVG. Für die Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den §§ 125 Abs. 1 und 126 Abs. 5 sowie für Vorhaben nach Abs. 3 gilt das VVG.
(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach § 122, kommt der Gemeinde, in den Verfahren nach §121 auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten.
(3) Die dem Land Tirol durch ein Vorhaben nach den §§ 4 bis 6 und 9 bis 11 entstehenden Kosten sind von der Gemeinde zu ersetzen, wenn und insoweit sie um das Vorhaben ersucht hat.
(4) Die dem Land Tirol durch eine Gebarungsprüfung entstehenden Kosten sind von der Gemeinde pauschal zu ersetzen, wenn und insoweit sie um die Durchführung ersucht hat oder diese durch ihr Verschulden veranlasst worden ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Bauschbeträge nach der für die Prüfung erforderlichen Zeit und nach der Anzahl der Prüfungsorgane festzusetzen.
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