(1) Die Organe eines Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für Gemeindeverbände mit mehr als sieben Gemeinden kann überdies ein Verbandsausschuss gebildet werden, wenn dies der Entlastung der Verbandsversammlung dient. Für Gemeindeverbände mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.
(2) Die Organe sind erstmals nach der Bildung des Gemeindeverbandes und weiters jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen einzurichten bzw. neu zusammenzusetzen.
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