Dieses Gesetz gilt für die durch Landesgesetze gebildeten Gemeindeverbände nur insoweit, als darin keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung der Satzung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.
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