§ 133 TGO Satzung

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche,
    2. b)Litera bdie Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 138), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (Paragraph 138,), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,
    3. c)Litera cnähere Bestimmungen über die Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses,
    4. d)Litera ddie hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den §§ 135 Abs. 3 und 136 Abs. 2 festgelegt werden sollen,die hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den Paragraphen 135, Absatz 3 und 136 Absatz 2, festgelegt werden sollen,
    5. e)Litera edie Festsetzung des Anteiles der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden an der Mittelaufbringung und an einem allfälligen Überschuss des Gemeindeverbandes und Regelungen über die Verwendung eines allfälligen Überschusses,
    6. f)Litera fBestimmungen über die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander,
    7. g)Litera gBestimmungen für den Fall des nachträglichen Beitrittes, der nachträglichen Einbeziehung und des Ausscheidens oder der Ausgliederung von Gemeinden,
    8. h)Litera hBestimmungen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes und über die Verwendung des Vermögens.
  2. (2)Absatz 2Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.Die Satzung kann, unbeschadet des Paragraph 135, Absatz eins,, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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