(1) Gemeindeverbände nach den §§ 129 ff sowie deren wirtschaftliche Unternehmen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Soweit im II. Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wirtschaftsführung und den Haushalt der Gemeindeverbände der 4. und 5. Abschnitt des I. Teiles sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung von Wertgrenzen anstelle von Erträgen nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 der Gesamtbetrag der Erträge heranzuziehen ist.
(3) Der jeweilige Gemeindeverband hat den verbandsangehörigen Gemeinden bis zum 31. Jänner des dem Finanzjahr folgenden Jahres eine Aufstellung über den von der Gemeinde zu tragenden Anteil an den zum 31. Dezember aushaftenden Darlehen zu übermitteln.
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