§ 135 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsversammlung, höchstens jedoch einen für je weitere angefangene 10 v. H. zu entsenden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Diese Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein. Ein solcher Vertreter scheidet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch aus der Verbandsversammlung aus.

(2) Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten. Für jeden sonstigen in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter einer Gemeinde hat der Gemeinderat in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Verbandsobmann hat die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist, sofern in der Satzung keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jeder dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde ist eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom jeweiligen Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis zu bringen.

(4) Mitteilungen, Einladungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung sind nach § 60 Abs. 1 an der Amtstafel des Gemeindeverbandes kundzumachen.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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