(1) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung unterliegen der Aufsicht des Landes.
(2) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde unterliegen nur hinsichtlich der Einhaltung der organisationsrechtlichen Bestimmungen (§§ 133 bis 141) sowie der Bestimmungen ihrer Satzung der Aufsicht des Landes.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß. Das Aufsichtsrecht wird von der Landesregierung ausgeübt.
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