(1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Verbandsobmannes bzw. seines Stellvertreters weiterzuführen. § 136 Abs. 1 sechster und siebter Satz ist anzuwenden. Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde, aber zum Landtag wählbar sein.
(2) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter haben, wenn sie nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde sind, in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss nur beratende Stimme.
(3) Der Verbandsobmann wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses, sofern ein solcher nicht besteht, der Verbandsversammlung vertreten.
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