§ 129 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Gemeinden können zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, einen Gemeindeverband bilden, wenn dies

a)

bei einem Gemeindeverband, der Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet und

b)

bei einem Gemeindeverband, der Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt.

(2) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat jedenfalls die Namen der ihm angehörenden Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner Aufgaben zu enthalten.

(3) Eine Vereinbarung, mit der ein Gemeindeverband gebildet oder aufgelöst wird, und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden. Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen weiters der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 vorliegen. Die Versagung der Genehmigung ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Für den Gemeindeverband ist eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Die Erlassung und die Änderung der Satzung bedürfen, soweit solche Angelegenheiten betroffen sind, übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Satzung den Erfordernissen des § 133 Abs. 1 entspricht.

(5) Kommt eine einvernehmliche Änderung der Vereinbarung über das Ausscheiden einer Gemeinde aus einem Gemeindeverband nicht zustande, so kann die Landesregierung auf Antrag der betreffenden Gemeinde durch Verordnung die Vereinbarung ändern, wenn

a)

der Gemeinde die Zugehörigkeit zum Gemeindeverband wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist,

b)

der Gemeindeverband durch das Ausscheiden der Gemeinde in seinem Bestand nicht gefährdet wird und

c)

die jeweilige Voraussetzung nach Abs. 1 weiterhin vorliegt.

(6) Eine Vereinbarung über die Auflösung eines Gemeindeverbandes ist von den beteiligten Gemeinden der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflösung eines Gemeindeverbandes in gleicher Weise kundzumachen wie die Verordnung, mit der die Vereinbarung über seine Bildung genehmigt worden ist. Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn eine der Voraussetzungen für seine Bildung nicht mehr vorliegt.

(7) Vor der Erlassung einer Verordnung über das Ausscheiden von Gemeinden oder über die Auflösung des Gemeindeverbandes sind die betroffenen Gemeinden zu hören.

(8) Geht ein Gemeindeverband aufgrund einer Vereinigung von Gemeinden nach § 4 unter, so hat dies die Landesregierung in gleicher Weise kundzumachen wie die Verordnung, mit der die Vereinbarung über seine Bildung genehmigt worden ist.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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