§ 141 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.11.2024

(1) Gemeindeverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Dritten gegenüber haften die einem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden für dessen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.

(3) Die durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen eines Gemeindeverbandes sind auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend ihren in der Satzung festgelegten Anteilen jährlich aufzuteilen. Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätestens 31. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichtenden Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses unverzüglich die für dieses Jahr zu leistenden Beiträge schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung der Mitteilung des Verbandsobmannes bei der Landesregierung die Festsetzung der Vorauszahlungen bzw. des jährlichen Beitrages schriftlich beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung des Verbandsobmannes als Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende Guthaben sind auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächstfolgenden Beitrag anzurechnen.

(4) Das Vermögen eines aufgelösten Gemeindeverbandes ist zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen haben.

(5) Die Landesregierung entscheidet über die aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband sich ergebenden Streitigkeiten. Insbesondere hat die Landesregierung auf Antrag eines Gemeindeverbandes oder einer aus ihm ausgeschiedenen bzw. ausgegliederten Gemeinde über finanzielle Ansprüche dieser Gemeinde an den Gemeindeverband zu entscheiden, wenn hierüber zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen zustande kommt. Die Landesregierung hat dabei, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, das Ausmaß, in dem die ausgeschiedene bzw. ausgegliederte Gemeinde zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen hat, angemessen zu berücksichtigen.

(6) Im Verfahren nach Abs. 3 und 5 haben der Gemeindeverband und die verbandsangehörigen Gemeinden Parteistellung.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
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