§ 143 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen

a)

die Bestellung von Organen der öffentlichen Aufsicht und die damit verbundenen Aufgaben des Bürgermeisters,

b)

das Verwaltungsstrafverfahren,

c)

die Vollstreckung,

d)

die Aufhebung von Nutzungsrechten und

e)

die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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