Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen
a) | die Bestellung von Organen der öffentlichen Aufsicht und die damit verbundenen Aufgaben des Bürgermeisters, | |||||||||
b) | das Verwaltungsstrafverfahren, | |||||||||
c) | die Vollstreckung, | |||||||||
d) | die Aufhebung von Nutzungsrechten und | |||||||||
e) | die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. |
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