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(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) | die im Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten, | |||||||||
b) | mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Arten von Kleinfeuerungen mindestens die im Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und | |||||||||
c) | das Typenschild (§ 31) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 30) vorliegen. |
(2) Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe und Bauteile solcher Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 4 und höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) | die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllen, in Bezug auf den Prüfbericht jedoch nur hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, | |||||||||
b) | die im Anhang 4 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung (§ 28) oder in der technischen Dokumentation (§ 30) angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und | |||||||||
c) | das Konformitätszeichen (§ 29) tragen. | |||||||||
Dies gilt nicht für Warmwasserbereitungsanlagen und für Kleinfeuerungen mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW, die der Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf dienen. |
(3) Die Vollziehung des 5. Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen und von Bauteilen von Kleinfeuerungen die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Kleinfeuerungen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
(4) Werden Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen dem Abs. 1 oder 2 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen. Wurde auf Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen das Konformitätszeichen unzulässigerweise angebracht, so ist weiters jedem, der die betreffenden Kleinfeuerungen oder Bauteile davon in Verkehr bringt, die Entfernung des Konformitätszeichens aufzutragen.
(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) | die im Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten, | |||||||||
b) | mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Arten von Kleinfeuerungen mindestens die im Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und | |||||||||
c) | das Typenschild (§ 31) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 30) vorliegen. |
(2) Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe und Bauteile solcher Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 4 und höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a) | die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllen, in Bezug auf den Prüfbericht jedoch nur hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, | |||||||||
b) | die im Anhang 4 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung (§ 28) oder in der technischen Dokumentation (§ 30) angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und | |||||||||
c) | das Konformitätszeichen (§ 29) tragen. | |||||||||
Dies gilt nicht für Warmwasserbereitungsanlagen und für Kleinfeuerungen mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW, die der Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf dienen. |
(3) Die Vollziehung des 5. Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen und von Bauteilen von Kleinfeuerungen die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Kleinfeuerungen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
(4) Werden Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen dem Abs. 1 oder 2 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen. Wurde auf Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen das Konformitätszeichen unzulässigerweise angebracht, so ist weiters jedem, der die betreffenden Kleinfeuerungen oder Bauteile davon in Verkehr bringt, die Entfernung des Konformitätszeichens aufzutragen.