§ 26 TGHKG 2013 Voraussetzungen, behördliche Aufsicht

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHeizgeräte und Bauteile von Heizgeräten bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, im Fall der Verwendung von festen Brennstoffen bis zu einer Nennwärmeleistung von 500 kW, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. a)Litera adie Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen oder, soweit solche Anforderungen nicht bestehen, die in Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die in Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade aufweisen, bei Bauteilen jeweils in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern,
    2. b)Litera bmit der CE-Kennzeichnung (§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind undmit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 24, des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und
    3. c)Litera cdas Typenschild (§ 29) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 28) vorliegen,das Typenschild (Paragraph 29,) tragen und der Prüfbericht (Paragraph 27,) und die technische Dokumentation (Paragraph 28,) vorliegen,
  2. (2)Absatz 2Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (§ 27) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (Paragraph 27,) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach Paragraph 4, zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Abs. 1 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Absatz eins, in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.

(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)

die im Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,

b)

mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Arten von Kleinfeuerungen mindestens die im Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und

c)

das Typenschild (§ 31) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 30) vorliegen.

(2) Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe und Bauteile solcher Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 4 und höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)

die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllen, in Bezug auf den Prüfbericht jedoch nur hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte,

b)

die im Anhang 4 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung (§ 28) oder in der technischen Dokumentation (§ 30) angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und

c)

das Konformitätszeichen (§ 29) tragen.

Dies gilt nicht für Warmwasserbereitungsanlagen und für Kleinfeuerungen mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW, die der Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf dienen.

(3) Die Vollziehung des 5. Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen und von Bauteilen von Kleinfeuerungen die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Kleinfeuerungen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.

(4) Werden Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen dem Abs. 1 oder 2 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen. Wurde auf Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen das Konformitätszeichen unzulässigerweise angebracht, so ist weiters jedem, der die betreffenden Kleinfeuerungen oder Bauteile davon in Verkehr bringt, die Entfernung des Konformitätszeichens aufzutragen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 15.07.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsHeizgeräte und Bauteile von Heizgeräten bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, im Fall der Verwendung von festen Brennstoffen bis zu einer Nennwärmeleistung von 500 kW, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. a)Litera adie Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen oder, soweit solche Anforderungen nicht bestehen, die in Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die in Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade aufweisen, bei Bauteilen jeweils in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern,
    2. b)Litera bmit der CE-Kennzeichnung (§ 24 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind undmit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 24, des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und
    3. c)Litera cdas Typenschild (§ 29) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 28) vorliegen,das Typenschild (Paragraph 29,) tragen und der Prüfbericht (Paragraph 27,) und die technische Dokumentation (Paragraph 28,) vorliegen,
  2. (2)Absatz 2Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (§ 27) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (Paragraph 27,) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach Paragraph 4, zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Abs. 1 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Absatz eins, in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.

(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)

die im Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, nicht überschreiten,

b)

mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Arten von Kleinfeuerungen mindestens die im Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und

c)

das Typenschild (§ 31) tragen und der Prüfbericht (§ 27) und die technische Dokumentation (§ 30) vorliegen.

(2) Zentralheizungsanlagen, Niedertemperatur-Zentralheizungsanlagen und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe und Bauteile solcher Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 4 und höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

a)

die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllen, in Bezug auf den Prüfbericht jedoch nur hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte,

b)

die im Anhang 4 festgelegten Wirkungsgrade, bei Bauteilen in Kombination mit den in der Konformitätserklärung (§ 28) oder in der technischen Dokumentation (§ 30) angegebenen Kesseln oder Brennern, aufweisen und

c)

das Konformitätszeichen (§ 29) tragen.

Dies gilt nicht für Warmwasserbereitungsanlagen und für Kleinfeuerungen mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW, die der Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf dienen.

(3) Die Vollziehung des 5. Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Kleinfeuerungen und von Bauteilen von Kleinfeuerungen die Befugnisse nach § 4 zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Kleinfeuerungen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.

(4) Werden Kleinfeuerungen oder Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen dem Abs. 1 oder 2 in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen. Wurde auf Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen das Konformitätszeichen unzulässigerweise angebracht, so ist weiters jedem, der die betreffenden Kleinfeuerungen oder Bauteile davon in Verkehr bringt, die Entfernung des Konformitätszeichens aufzutragen.

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