Norm: AußStrG §16 BIII2fTEG 1950 §4TEG 1950 §18
Rechtssatz: Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG, wenn das Verfahren zur Todeserklärung bezüglich eines ehemaligen Wehrmachtsangehörigen eingeleitet wird, dessen letzte Nachricht aus dem Jahre 1944 stammt und über welchen verläßliche Nachrichten seither nicht vorliegen. Entscheidungstexte 2 Ob 485/59 Ents... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII3aTEG §18
Rechtssatz: Wird entgegen § 18 TEG das Edikt nicht in die amtliche Zeitung eingeschaltet, liegt keine Nichtigkeit, sondern nur ein Verfahrensmangel vor. Entscheidungstexte 5 Ob 97/58 Entscheidungstext OGH 02.04.1958 5 Ob 97/58 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0007491 ... mehr lesen...
Norm: TEG §18
Rechtssatz: Zur Frage der Rekursberechtigung gegen einen Beschluß auf Erlassung des Ediktes nach § 7 TEG (zB Rekurs des Kurators wegen Kosten). Entscheidungstexte 1 Ob 470/50 Entscheidungstext OGH 06.09.1950 1 Ob 470/50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0075784 Dokumentnu... mehr lesen...
Der Erstrichter hat auf Antrag des Franz G. gemäß dem § 10 des Todeserklärungsgesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, angesprochen, daß der Bruder des Antragstellers, Johann G. am 16. Juli 1944 im Kriegsgefangenenlager Nr. 260 in Orsk gestorben ist. Infolge Rekurses der Schwester des Verschollenen, Juliane G., hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstrichters aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Durchführung weiterer Erhebungen und Einleitung des Ediktalverfah... mehr lesen...
Norm: TEG §18
Rechtssatz: Ob der Beweis des Todes nach § 10 TEG erbracht ist, beurteilt der Richter ohne Bindung an Beweisregeln nach freier Überzeugung. Im Verfahren zur Beweisführung des Todes von Kriegsverschollenen kann vom Ediktalverfahren Umgang genommen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 83/48 Entscheidungstext OGH 28.04.1948 1 Ob 83/48 Veröff: SZ 21/91 = EvBl 1948/712... mehr lesen...