§ 8 TDBG 2012 Förderungen

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsFörderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;Förderungen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009;
    2. 2.Ziffer 2soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
    3. 3.Ziffer 3Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
    4. 1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge,
    5. 2.Ziffer 2Gesellschafterzuschüsse,
    6. 3.Ziffer 3Spenden und Jubiläumsgelder,
    7. 4.Ziffer 4direkte Förderungen,
    8. 5.Ziffer 5Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
    9. 6.Ziffer 6Entschädigungen und
    10. 7.Ziffer 7Zahlungen an Intermediäre.
  2. (2)Absatz 2Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Mitgliedsbeiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  4. (4)Absatz 4Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Gesellschafterzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  5. (5)Absatz 5Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Spenden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in Paragraph 4 a, Absatz 2, EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  6. (6)Absatz 6Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Jubiläumsgelder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  7. (7)Absatz 7Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sindDirekte Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind
    1. 1.Ziffer einsFörderungen gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,
    2. 2.Ziffer 2Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
    3. 3.Ziffer 3soweit nicht bereits in Z 1 oder Z 2 enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.soweit nicht bereits in Ziffer eins, oder Ziffer 2, enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  8. (8)Absatz 8Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  9. (9)Absatz 9Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geleistet werden.Entschädigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geleistet werden.
  10. (10)Absatz 10Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofernZahlungen an Intermediäre gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f an Dritte weitergeben unddiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, an Dritte weitergeben und
    2. 2.Ziffer 2die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
  11. (211)Absatz 211Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  12. (312)Absatz 312Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F- VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F- VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,.
  13. (4)Absatz 4Zu den Förderungen zählen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsLeistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
    2. 2.Ziffer 2die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988;
    3. 3.Ziffer 3Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
    4. 4.Ziffer 4Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
    5. 5.Ziffer 5Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
    6. 6.Ziffer 6Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 Sitzung 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 Sitzung 17;
    7. 7.Ziffer 7Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
    8. 8.Ziffer 8Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981;
    9. 9.Ziffer 9Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;
    10. 10.Ziffer 10das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
    11. 11.Ziffer 11die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376;
    12. 12.Ziffer 12der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;der Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988;
    13. 13.Ziffer 13der Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016;der Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 53/2016;

    (Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

    1. 15.Ziffer 15die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;die Bausparprämie gemäß Paragraph 108, EStG 1988;
    2. 16.Ziffer 16die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988;
    3. 17.Ziffer 17die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988;
    4. 18.Ziffer 18das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, unddas Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, und
    5. 19.Ziffer 19die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 23.03.2023 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsFörderungen im Sinn des § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009;Förderungen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009;
    2. 2.Ziffer 2soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
    3. 3.Ziffer 3Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
    4. 1.Ziffer einsMitgliedsbeiträge,
    5. 2.Ziffer 2Gesellschafterzuschüsse,
    6. 3.Ziffer 3Spenden und Jubiläumsgelder,
    7. 4.Ziffer 4direkte Förderungen,
    8. 5.Ziffer 5Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
    9. 6.Ziffer 6Entschädigungen und
    10. 7.Ziffer 7Zahlungen an Intermediäre.
  2. (2)Absatz 2Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Mitgliedsbeiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  4. (4)Absatz 4Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Gesellschafterzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  5. (5)Absatz 5Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Spenden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in Paragraph 4 a, Absatz 2, EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  6. (6)Absatz 6Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Jubiläumsgelder gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  7. (7)Absatz 7Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sindDirekte Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 4, sind
    1. 1.Ziffer einsFörderungen gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,Förderungen gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,,
    2. 2.Ziffer 2Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
    3. 3.Ziffer 3soweit nicht bereits in Z 1 oder Z 2 enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.soweit nicht bereits in Ziffer eins, oder Ziffer 2, enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  8. (8)Absatz 8Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Absatz eins, Ziffer 5, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
  9. (9)Absatz 9Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geleistet werden.Entschädigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geleistet werden.
  10. (10)Absatz 10Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofernZahlungen an Intermediäre gemäß Absatz eins, Ziffer 7, sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f an Dritte weitergeben unddiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, an Dritte weitergeben und
    2. 2.Ziffer 2die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
  11. (211)Absatz 211Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  12. (312)Absatz 312Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F- VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F- VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,.
  13. (4)Absatz 4Zu den Förderungen zählen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsLeistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;
    2. 2.Ziffer 2die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988;
    3. 3.Ziffer 3Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;
    4. 4.Ziffer 4Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
    5. 5.Ziffer 5Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;
    6. 6.Ziffer 6Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 17;Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 Sitzung 16, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 313/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 Sitzung 17;
    7. 7.Ziffer 7Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
    8. 8.Ziffer 8Leistungen nach dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981;
    9. 9.Ziffer 9Leistungen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969;
    10. 10.Ziffer 10das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993;
    11. 11.Ziffer 11die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376;die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, die Schulfahrtbeihilfe und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376;
    12. 12.Ziffer 12der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988;der Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988;
    13. 13.Ziffer 13der Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016;der Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 53/2016;

    (Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)Anmerkung, Ziffer 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,)

    1. 15.Ziffer 15die Bausparprämie gemäß § 108 EStG 1988;die Bausparprämie gemäß Paragraph 108, EStG 1988;
    2. 16.Ziffer 16die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988;die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß Paragraph 108 a, EStG 1988;
    3. 17.Ziffer 17die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988;die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988;
    4. 18.Ziffer 18das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, unddas Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, und
    5. 19.Ziffer 19die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978.die Ausgleichszulage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,.

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