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(Anm.: Z 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
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(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung aufgehoben durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.BGBl. I Nr. 25/2023)
(Anm.: Z 1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
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(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung aufgehoben durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.BGBl. I Nr. 25/2023)