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(1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.
(2) Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
(3) Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-DienstleisterAuftragsverarbeiter beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.
(Anm.: Abs. 4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Datenklärungsstelle ( aufgehoben durch Z 9, § 19BGBl. I Nr. 70/2019) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 in Verbindung mit § 10 und 11 DSG 2000 einzurichten.
(1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.
(2) Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
(3) Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-DienstleisterAuftragsverarbeiter beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.
(Anm.: Abs. 4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Datenklärungsstelle ( aufgehoben durch Z 9, § 19BGBl. I Nr. 70/2019) als datenschutzrechtliche Dienstleisterin im Sinne des § 4 Z 5 in Verbindung mit § 10 und 11 DSG 2000 einzurichten.