(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
a) | die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25e Abs. 1 und § 25g Abs. 1 und der Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25j Abs. 1, | |||||||||
b) | die Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung zu Ausbildungslehrgängen sowie über die Verlängerung der Frist zur Absolvierung von Ausbildungslehrgängen, | |||||||||
c) | die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung, der Sportkletterlehreranwärterprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung und der einschlägigen Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber, | |||||||||
d) | die Führung des Berg- und Schiführerverzeichnisses, des Bergwanderführerverzeichnisses, des Schluchtenführerverzeichnisses, des Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses und des Sportkletterlehrerverzeichnisses, | |||||||||
e) | die Ausstellung der Berg- und Schiführerbücher sowie | |||||||||
f) | die Kontrolle der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nach § 25k. |
(2) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:
a) | die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung und Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge; | |||||||||
b) | die Wahl und die Enthebung seiner Organe; | |||||||||
c) | die Durchführung von Disziplinarverfahren; | |||||||||
d) | die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern; | |||||||||
e) | die Verwaltung des Vermögens; | |||||||||
f) | die Förderung des Bergsportführerwesens; | |||||||||
g) | die Förderung des Bergsportwesens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsportes in der Bevölkerung; | |||||||||
h) | die Beratung der Landesregierung in allen das Bergsportführerwesen betreffenden Fragen; | |||||||||
i) | die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg-, Schluchten- und Sportkletterunfällen und bei Rettungsmaßnahmen nach solchen Unfällen mit den betroffenen Rettungsorganisationen, insbesondere mit den Landesorganisationen des Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Österreichischen Wasserrettung, und mit der Tiroler Bergwacht; | |||||||||
j) | die Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen, dem Tiroler Schilehrerverband und sonstigen auf dem Gebiet des Schischulwesens tätigen Organisationen; | |||||||||
k) | die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Bergsportführerwesen im Zusammenhang stehen; | |||||||||
l) | die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens; | |||||||||
m) | die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer, der Sportkletterlehreranwärter und der Sportkletterlehrer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25j Abs. 1; | |||||||||
n) | die Anstellung von Bediensteten; | |||||||||
o) | die Erstattung von Vorschlägen nach § 11 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 25i Abs. 1. |
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