§ 36 TBSFG Aufsicht

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Aufsicht über den Tiroler Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Tiroler Bergsportführerverband bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und die Satzung nicht verletzt, seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses zu verlangen. Der Präsident hat einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen nachzukommen.

(3) Der Präsident des Tiroler Bergsportführerverbandes hat die Landesregierung von den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu verständigen.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses einen Vertreter zu entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(5) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung und über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Beschlüsse, die diesem Gesetz widersprechen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung aufzuheben. Erfolgt keine Aufhebung, so wird der Beschluß mit dem Ablauf dieser Frist rechtswirksam. Der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen ist auf Verlangen des Tiroler Bergsportführerverbandes zu bestätigen. Die Landesregierung hat auch sonstige Beschlüsse der Landesversammlung und des Landesausschusses, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Tiroler Bergsportführerverbandes zu informieren. Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(7) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeweils das Ergebnis der Wahl seiner Organe unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Ein solcher Antrag muß binnen zwei Wochen nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Durchführung nicht mehr zulässig.

(8) Unterläßt ein Organ des Tiroler Bergsportführerverbandes die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ diese Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten des Tiroler Bergsportführerverbandes treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder des Tiroler Bergsportführerverbandes unbedingt erforderlich ist.

In Kraft seit 21.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 TBSFG
§ 36a TBSFG