(1) Zur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 oder an einer nach § 25e Abs. 6 oder nach § 25e Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder denen die Nachsicht von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 8 erteilt wurde. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehreranwärterprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i auszusprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehreranwärterprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehreranwärterprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.
(3) Die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 25e Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(4) Die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Sportkletterlehreranwärterprüfung ersetzen.
(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.
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