§ 25f TBSFG Sportkletterlehreranwärterprüfung

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Zur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 oder an einer nach § 25e Abs. 6 oder nach § 25e Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder denen die Nachsicht von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 8 erteilt wurde. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehreranwärterprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehreranwärterprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehreranwärterprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 25e Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Sportkletterlehreranwärterprüfung ersetzen.

(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25f TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25f TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25f TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25f TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25f TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TBSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25e TBSFG
§ 25g TBSFG