(1) Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25g Abs. 1 oder an einer nach § 25g Abs. 4 in Verbindung mit § 25e Abs. 6 oder Abs. 7 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25g Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i für die Sportkletterlehrerprüfung auszusprechen.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehrerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehrerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.
(3) Die Sportkletterlehrerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 25g Abs. 3 angeführten Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.
(4) Die Sportkletterlehrerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Sportkletterlehrerprüfung ersetzen.
(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.
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