§ 31 TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Landesausschuß hat aus seiner Mitte den Präsidenten zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten dürfen nur Berg- und Schiführer gewählt werden. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Dem Präsidenten obliegen:

a)

die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; der Präsident ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;

b)

in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen , die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe.

(3) Der Präsident vertritt den Tiroler Bergsportführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Tiroler Bergsportführerverbandes begründet werden, sind vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen.

(4) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen oder die Satzung oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesversammlung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

(5) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesregierung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TBSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 TBSFG
§ 32 TBSFG