§ 25n TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach § 25l lit. a und b nachträglich weggefallen ist,

b)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

d)

der Tiroler Bergsportführerverband den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.

(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 kommt dem Tiroler Bergsportführerverband, in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis c auch dem Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes, Parteistellung zu.

(4) Ein Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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