§ 25m TBSFG Angelobung, Dienstausweis, Dienstabzeichen

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Jedes Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes hat vor dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dieser hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen des Dienstabzeichens zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides zu enthalten. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Tiroler Bergsportführergesetz“ zu enthalten.

(3) Das Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes erloschen ist.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25m TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25m TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25m TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25m TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25m TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25l TBSFG
§ 25n TBSFG