§ 25m TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jedes Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes hat vor dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dieser hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen des Dienstabzeichens zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides zu enthalten. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Tiroler Bergsportführergesetz“ zu enthalten.

(3) Das Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes erloschen ist.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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