§ 30 TBSFG Landesausschuß

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Landesausschuß besteht aus 17 Mitgliedern, die von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Dem Landesausschuß muss jeweils mindestens ein Vertreter der Berufsgruppe der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer angehören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident hat den Landesausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen.
  3. (3)Absatz 3Sitzungen des Landesausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  4. (4)Absatz 4Dem Landesausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind.
  5. (5)Absatz 5Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens acht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. (6)Absatz 6In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Präsidenten unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Präsidenten innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Verletzt der Landesausschuß bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Gesetze, Verordnungen oder die Satzung, so hat die Landesversammlung seine Mitglieder ihres Amtes zu entheben.
In Kraft seit 16.11.2024 bis 31.12.9999
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