§ 32 TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Landesversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Für jeden Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tiroler Bergsportführerverbandes mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis jeder Überprüfung der Landesversammlung schriftlich zu berichten.

(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Landesausschusses sein.

In Kraft seit 21.01.1998 bis 31.12.9999
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