§ 34 TBSFG Satzung

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der Tiroler Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben. Sie hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe;

b)

die Einberufung und die Beschlußfassung der Kollegialorgane;

c)

die innere Organisation und die Einrichtung der Geschäftsstelle;

d)

die Verwaltung des Vermögens.

In Kraft seit 21.01.1998 bis 31.12.9999
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