§ 25g TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung ein Praktikum im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zu absolvieren. Dieses hat in der Ausübung einer Sportkletterlehrertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Sportkletterlehrers oder eines Berg- und Schiführers zu bestehen. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Ausgestaltung des Praktikums zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Routenplanung und Taktik sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe, Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Sportkletterlehreranwärterprüfung erfolgreich abgelegt haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen. § 25e Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrgangs nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung zu erlassen.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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