§ 33 TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bzw. Organe gewählt sind.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesausschusses, des Präsidenten oder des Vizepräsidenten endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband, Verzicht oder Enthebung. Das Amt eines Rechnungsprüfers endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband oder Verzicht.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Bergsportführerverbandes unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.

(4) Endet das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Rechnungsprüfers vorzeitig, so ist für die restliche Amtsdauer unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

In Kraft seit 21.01.1998 bis 31.12.9999
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