§ 33 TBSFG Amtsdauer

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bzw. Organe gewählt sind.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesausschusses, des Präsidenten oder des Vizepräsidenten endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband, Verzicht oder Enthebung. Das Amt eines Rechnungsprüfers endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband oder Verzicht.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Bergsportführerverbandes unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.

(4) Endet das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Rechnungsprüfers vorzeitig, so ist für die restliche Amtsdauer unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

In Kraft seit 21.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 TBSFG
§ 34 TBSFG