(1) Für die Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung der jeweiligen Befugnis. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer verliehen hat, ist auch für den Entzug der Befugnis und für alle weiteren den jeweiligen Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die örtliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt.
(2) Für Administrativverfahren nach diesem Gesetz, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nicht aufgrund des Abs. 1 ergibt, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des jeweiligen Antrages. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig.
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