§ 36a TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für die Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung der jeweiligen Befugnis. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer verliehen hat, ist auch für den Entzug der Befugnis und für alle weiteren den jeweiligen Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die örtliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt.

(2) Für Administrativverfahren nach diesem Gesetz, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nicht aufgrund des Abs. 1 ergibt, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des jeweiligen Antrages. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig.

 

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36a TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36a TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36a TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36a TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36a TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TBSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 TBSFG
§ 36b TBSFG