(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Tiroler Bergsportführerverband sind befugt, die Berg- und Schiführer, die Bergwanderführer, die Schluchtenführer, die Sportkletterlehrer und die Berg- und Schiführeranwärter, soweit sie Tätigkeiten nach § 14 Abs. 3 selbstständig ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 nachkommen. Weiters sind Personen, die eine unter § 2 Abs. 3 oder § 2a fallende Bergsportführertätigkeit ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2, 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2a Abs. 4, nachkommen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob den Erfordernissen der Sicherheit bei der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten entsprochen wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Ausübung der Kontrolle auch geeignete Bedienstete des Amtes der Landesregierung heranziehen.
(2) Zur Ausübung der Kontrolle durch den Tiroler Bergsportführerverband hat die Landesregierung auf dessen Vorschlag die erforderliche Anzahl an Aufsichtsorganen zu bestellen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.
(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
a) | Personen, die eine diesem Gesetz unterliegende oder eine unter § 2 Abs. 3 oder § 2a fallende Bergsportführertätigkeit ausüben, oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern, | |||||||||
b) | künstliche Kletteranlagen zu betreten und | |||||||||
c) | Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten oder die im Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. |
(4) Personen, die von einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder einem Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes kontrolliert werden, haben sich auf Verlangen des Organes diesem gegenüber auszuweisen. Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer sind zur Vorlage eines von den nach den Rechtsvorschriften zuständigen Behörden oder Stellen des jeweiligen Landes oder Staates ausgestellten Ausweises, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, verpflichtet. Weiters sind dem Organ die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Kontrollen sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und diesen anlässlich der Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Werden bei einer Kontrolle Umstände, die einen Straftatbestand nach § 37 erfüllen, festgestellt, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Sachverhalts und Übermittlung der erforderlichen Daten anzuzeigen.
0 Kommentare zu § 25k TBSFG