§ 25c TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.11.2024

Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, die Veröffentlichung der Daten von befugten Sportkletterlehrern auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25c TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25c TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25c TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25c TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25c TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TBSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25b TBSFG
§ 25d TBSFG