(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.
(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, praktische Erste Hilfe sowie Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung und über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen.
(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.
(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Ausbildungen zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.
(7) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 25f erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, dass sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.
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