(1) Der Betreiber, der Hebeanlagenwärter bzw. der Vertreter des Betreuungsunternehmens sind verpflichtet, die Hebeanlage sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn sie
a) | erkennen, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist, oder | |||||||||
b) | vom Hebeanlagenprüfer davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Betriebssicherheit der Hebeanlage nicht mehr gegeben ist. |
(2) Wird im Fall der lit. b die Anlage nicht sofort außer Betrieb genommen, so hat der Hebeanlagenprüfer bei Gefahr im Verzug die Anlage zu sperren. Sie darf erst nach der Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Hebeanlagenprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Hebeanlagenprüfer, wieder in Betrieb genommen werden.
(3) Die Behörde hat den Betrieb
a) | einer nicht vorschriftsmäßig überprüften Hebeanlage, | |||||||||
b) | einer Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, | |||||||||
c) | eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach § 17 vorgesehene sicherheitstechnische Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt wurde, | |||||||||
d) | eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach § 17 erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt wurden, | |||||||||
e) | einer Hebeanlage, die ohne Beauftragung eines Hebeanlagenwärters oder eines Betreuungsunternehmens betrieben wird, |
mit Bescheid zu untersagen.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde in solchen Fällen die Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren. Im Fall der Untersagung des Betriebes oder der Sperre einer Hebeanlage durch die Behörde darf diese erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Behörde eine Bestätigung eines Hebeanlagenprüfers, dass die Anlage den Erfordernissen des § 3 entspricht, vorgelegt und die Untersagung des Betriebes oder die Sperre der Hebeanlage von der Behörde aufgehoben wird.
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