§ 11 TAHG 2012 Behebung von Mängeln und Gebrechen

TAHG 2012 - Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Betreiber einer Hebeanlage ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen der Hebeanlage unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel und Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu bestätigen.

(2) Der Hebeanlagenprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Hebeanlagenprüfer, unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht, die Behörde schriftlich davon zu verständigen.

(3) Befindet sich die Hebeanlage in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde mit Bescheid dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.

In Kraft seit 22.12.2012 bis 31.12.9999
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